AEO Genehmigung und Datenschutz

Für Unternehmen, die Handel über die Grenzen hinaus betreiben ist es sehr hilfreich, wenn es Erleichterungen im normalen Ablauf der Warenverzollung gibt. Dazu kann eine Firma den sogenannten Status des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ ( AEO ) beantragen. Mit diesem Status wird bei der Zollabfertigung i.d.R. eine deutliche Vereinfachung in der Abwicklung erreicht sowie Kontrollen auf ein Minimu reduziert. Die ganze Thematik basiert auf dem SAFE Framework der Weltzollorganisation und wird durch die Bestimmungen des Zollkodexes der Union (UZK) für die EU geregelt. Die Genehmigung berühert auch das Thema Datenschutz.

Die Anforderungen der AEO

Um eine solche Genehmigung zu erhalten ist nachzuweisen, dass der Wirtschaftsbeteiligte besonders zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Dies wird von der Zollbehörde sehr genau geprüft!

Und hier spielt der Datenschutz plötzlich  eine Rolle, weil auch die beteiligten Personen (und nicht nur die Rechtsform) diesen Nachweis erbringen müssen.

In Artikel 24 des UZK findet sich folgender Passus:

(1) Ist der Antragsteller eine natürliche Person, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt, wenn der Antragsteller und gegebenenfalls der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist, in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat.

 Ist der Antragsteller keine natürliche Person, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt, wenn keine der folgenden Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat:

 a) der Antragsteller;

b) die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt;

c) der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist.

 AEO und persönliche Daten

Die Vorgaben bedeuten, dass die Zollbehörde bei einer Beantragung der AEO von den genannten Beteiligten nähere Angaben zu ihrer steuerliche Zuverlässigkeit erhalten möchte. Dies erfolgt i.d.R. durch Abfrage der persönlichen Steuer-ID. Es geht dabei nicht um eine steuerliche oder zollrechtliche Verpflichtung, sondern nur um einer Art steuerliches „Führungzeugnis“ für diesen konkreten Anwendungsfall.

Dies ist im Rahmen des Gesetzes zulässig und stellt Sie vor die Wahl, dem Ersuchen auf Auskunft zu folgen oder auf eine Gemehimigung zu verzichten. Sofern Sie im Handel aktiv sind können Sie darüber hinaus eine solchen möglichen Fall zusätzlich in Ihren Arbeitsverträgen aufnehmen, wobei die Zweckbestimmung sowie die Funktion maßgeblich sind. Wichtig ist, dass Sie nur die Daten der in Artikel 24 genannten Beteiligten übermitteln.

Weitere Informationen finden Sie bei der Zollbehörde.

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