Rechenschaftspflicht auch für Datenschutzbeauftragten

Bei der ganzen Dokumentation aufgrund der Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Abs. 2 DSGVO wird häufig vergessen, dass auch der Datenschutzbeauftragte der Rechenschaftspflicht unterliegt.

Inhalt der Rechenschaftspflicht

Als Referenz für die Rechenschaftspflicht kann mindestens der in Artikel 39 DSGVO aufgeführte Aufgabenbereich des Datenschutzbeauftragten herangezogen werden.  Dazu gehören (in Kurzform)

  • Die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen
  • Überwachung der Einhaltung inkl. Sensibilisierung
  • Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung (auf Anfrage)
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde

Tätigkeitsbericht des DSB

Es empfiehlt sich also bei all diesen Punkten zu hinterlegen, wann welcher Fall aufgetreten ist und wie er seitens des DSB behandelt wurde. Dies bekommt insbesondere dann eine Bedeutung, wenn aufgrund von juristischen Unklarheiten Anwälte und Gerichte eingeschaltet werden müssen.

Dazu bietet sich die Archivierung der Email-Kommunikation ebenso an, wie Notizen oder Gesprächsprotokolle z.B. in einem DMS-System mandantenbezogen zu hinterlegen.

Als Einstieg empfiehlt sich, einen Tätigkeitsbericht als DSB jährlich (im ersten Quartal des Folgejahres) zu erstellen, in dem die o.a. Pflichten durch erfolgte Aktivitäten zusammengefasst dokumentiert werden. In diesem kann man dann auch nochmal konkrete Hinweise über besondere Risiken, etc. dem Verantwortlichen gegenüber artikulieren.