Hilfreiches Datenschutz-Audit

Viele Unternehmen haben in den letzten Monaten externe oder interne Datenschutzbeauftragte benannt, da sie nach der DSGVO hierzu verpflichtet sind. Dabei ist die Erwartungshaltung der Unternehmer gegenüber dem Datenschutzbeauftragten sehr unterschiedlich.

Große Unternehmen sehen die Rolle des Datenschutzbeauftragten wie in der DSGVO beschrieben primär beratend.

Kleine Unternehmen sehe den Datenschutzbeauftragten zusätzlich als Umsetzer von Maßnahmen.

Unvollständige Umsetzung

Gemeinsam haben allerdings alle, dass die zeitlichen und personellen Ressourcen für die tatsächlichen Anforderungen selten ausreichen.

  • So werden externe DSBs gerne nur mit den absoluten Pflichtaufgaben betraut, um die externen Kosten gering zu halten. Beispielsweise wird der Aufwand für externe Schulungen der Mitarbeiter häufig eingespart.
  • Interne DSBs üben ihre Tätigkeit oft neben ihren sonstigen Tätigkeiten aus, so dass Zeit fehlt, um notwendige Maßnahmen identifizieren oder angehen zu können
  • Interne DSBs verfügen i.d.R. über einen theoretischen Kenntnisstand aus z.B. Schulungen, die für eine praktische Umsetzung nur rudimentär ausreichen. Im schlechtesten Fall gibt es neben einer Basisschulungen keine kontinuierlichen Weiterbildungsmöglichkeiten mehr.

Das Ergebnis sind i.d.R. nur unvollständig identifizierte Schwachstellen und empfohlene Maßnahmen. Ursache hierfür sind  neben dem oben genannten Zeitthema auch unvollständigen Analysen der Ist-Situation sowie unvollständig umgesetzte Pflichtmaßnahmen. Im schlimmsten Fall ergibt sich eine Anfragen von Aufsichtsbehörden aufgrund einfachster Fehler.

Datenschutz-Audit für Transparenz

Um diesen Risiken entgegenzutreten empfiehlt sich daher kontinuierlich, den Datenschutzstatus festzustellen zu lassen, und zwar von einem Dritten mit umfangreichen Fachkenntnissen. Dies sollte in Form eines Audits erfolgen, in dem ein Dritter notwendige Ist-Informationen aufnimmt und mit den Anforderungen der DSGVO abgleicht.

Der resultierende Auditbericht enthält neben der Zustandserfassung insbesondere einen Maßnahmenplan, der dem Unternehmen die aktuellen Risiken vor Augen führt und Lösungen vorschlägt.

Mit einem solchen Auditbericht können Sie

  • als Geschäftsführer eine Einschätzung Ihres Risikos als Verantwortliche erhalten, auch wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten haben,
  • den internen oder externen DSB durch systematische Informationen unterstützen,
  • die Umsetzung von Maßnahmen besser einschätzen,
  • die Lücken und Maßnahmen identifizieren, die Ihnen bisher unbekannt waren.

Der Aufwand für solche Audits ist überschaubar, der Mehrwert groß, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass Sie dieses zum Nachweis Ihrer ständigen Verbesserung nach Artikel 32 Abs. 1 lit d. DSGVO verwenden können.

Sprechen Sie uns an, wenn wir als unabhängiger Dritter ein Datenschutz-Audit für Ihr Unternehmen durchführen sollen.

Bußgelder nach der DSGVO

Die DSGVO bietet nach Artikel 83 die Möglichkeit, Bußgelder bis zu 20. 000. 000 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs zu verhängen. Dieses publikumswirksame Schreckensszenario wurde in den letzten zwei Jahren pressewirksam vermarktet.

Insbesondere klein- und mittelständische Unternehmen sahen sich nach den vielen Veröffentlichungen einem existenzgefährdendem Risiko ausgesetzt.

Wie sieht es jetzt in der Praxis aus?

Der folgende Artikel des Heise Verlags, der im Mai veröffentlicht wurde weist auf ca. 75 Bußgeldverfahren in Deutschland hin.Dabei wurden die Aufsichtsbehörden aktiv befragt, zwei Bundesländer wollten hierzu keine Angaben machen. Das Handelsblatt weist auf ca. 70 Bußgelder bis Mai 2019 hin.

Während die Bußgelder in Deutschland vergleichsweise gering ausfallen, werden in anderen Ländern hingegen deutlich höhere Bußgelder verhängt. So wird im folgenden Artikel über das 50 Mio. Euro Bußgeld der französischen Aufsichtsbehörde gegenüber Google vom Januar 2019 berichtet. Und bereits im Oktober 2018 wurde z.B. durch die FAZ von dem gegen ein protugisisches Krankenhaus verhängte hohe Bußgeld berichtet.

Eine weitere Quelle für verhängte Bußgelder, die recht aktuell ist, findet man auf der Seite von Data Agenda. Und der „GDPR Enforcement Tracker“ von CMS versucht, eine Liste aller bekanntgewordenen Bußgelder aktuell zu halten.

Erstaunlicherweise gibt es hierzu kaum konsolidierte Veröffentlichungen von den deutschen Aufsichtsbehörden. Es ist nicht ganz klar, warum die deutschen Aufsichtsbehörden nur so spärlich Informationen zu verhängten Bußgeldern publizieren, denn Abschreckung wäre doch die beste Motivation zur Umsetzung.

Mehr Transparenz ist erforderlich

Stattdessen schwanken Betroffene und Unternehmen weiter zwischen „das muss man doch alles nicht so ernst nehmen“ und wirtschaftlicher Panik. Die deutschen Aufsichtsbehörden würden das Ziel der EU-Richtlinie und insbesondere deren Akzeptanz deutlich erhöhen, wenn sie hier mehr veröffentlichen würden. Dabei geht es nicht um den Namen des Unternehmens, sondern um den Anwendungsfall und die verhängte Bußgeldhöhe durch die jeweilige Aufsichtsbehörde.

Ebenso unbekannt ist, wieviele der Verfahren tatsächlich nach rechtlicher Klärung zum Erfolg geführt haben.

Interessant wäre auch, wieviele Meldungen von Unternehmen durch die verschärften Meldepflichten an die Aufsichtsbehörden eingegangen sind oder in welcher Anzahl Betroffene Meldung bei der Aufsichtsbehörde der Länder zu vermeintlichen Datenschutzverstößen machen.

Die überschaubaren Information suggerieren teilweise den Eindruck, als wäre die lasche Anwendung der DSGVO mit minimalem Aufwand für den Verantwortlichen die günstigere Variante, unter Berücksichtigung des unternehmerischen Risikos.

Wir sind allerdings der Überzeugung, dass mehr passiert als tatsächlich kundgetan wird, so dass wir davon abraten, dass Thema auf die leichte Schulter zu nehmen.

Fotos auf Firmenveranstaltungen und die DSGVO

Fotos auf  Firmenveranstaltungen und deren anschließende Verarbeitung und  Nutzung sind ein eine komplexe Angelegenheit mit vielen Fallstricke. Wir ignorieren hier die reinen Privataufnahmen und betrachten nur die Aufnahmen, die aus einem Interesse des Unternehmens (Verantwortlicher) weiterverwendet werden sollen. Anwendungsfälle können Veröffentlichungen auf Facebook, Instagram, der eigenen Webseite aber auch in Firmenbroschüren sein.

Welche Gesetze gelten denn hier überhaupt?

Aus unserer Erfahrung gibt keine einheitliche Vorgehensweise, um das Thema absolut rechtssicher zu gestalten. Hierzu gehören neben der Frage nach den Teilnehmern einer solchen Veranstaltung auch z.B. der Zweck der späteren Verwendung der Fotos. Bitte beachten Sie immer, dass insbesondere bei Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren besondere Regeln z.B. nach der DSGVO zu beachten sind. Gesetzesgrundlagen für diesen Anwendungsbereich sind u.a. in der DSGVO und im Kunsturhebergesetz zu finden. Und wenn es sich um Mitarbeiterfotos handelt dann gilt hier auch §26 BDSG neu.

Die schriftliche Einwilligung als Musterweg

Das Ergebnis vieler Veröffentlichungen ist immer wieder, dass bedingt durch Informations- und Nachweispflichten der DSGVO die schriftliche Einwilligung eine der sicheren Alternativen darstellt,

Denken Sie bei einer Einwilligungserklärung immer daran, dass

  • der Zweck der Aufnahmen,
  • die Verwendung / Verarbeitung der Aufnahmen,
  • die Widerspruchsmöglichkeit und der Ansprechpartner hierfür

in der Einwilligung aufgeführt werden.

Alternativen der Einwilligung sind möglich

Ob diese Vorgehensweise der schriftlichen Einwilligung immer praktikabel ist, kann in Frage gestellt werden. So ist nach  Artikel 6. Abs. 1 lit. a DSGVO eine schriftliche Einwilligung nicht vorgeschrieben.

Damit könnte das persönliche und bewusste Zurschaustellen für eine Fotoaufnahme durchaus als aktive Einwilligung betrachtet werden (konkludente Einwilligung). Dies müsste allerdings nach pro Foto bewertet werden.

Ob ein besonderes Interesse nach  Artikel 6, Abs 1 lit. f DSGVO geltend gemacht werden kann, obliegt immer der Einzelfallprüfung und insbesondere der Betrachtung, ob das Recht eines Betroffenen unnötige tangiert wird. Es ist anzunehmen,  dass es nur wenige Fälle gibt, in denen hierauf ein belastbarer Bezug genommen werden kann.

Eher wäre noch denkbar, dass im Rahmen eines Vertragsverhältnisses nach Artikel 6, Abs. 1 lit. b DSGVO eine Bezugnahme zu einer Fotoaufnahme hergestellt werden könnte. Allerdings bezieht sich das nicht auf Mitarbeiter sondern nur auf Vertragsverhältnisses mit z.B. Kunden, Lieferanten, etc.

Informationspflicht und Rechenschaftspflicht

Um den Informationspflichten nach Artikel 7 DSGVO nachzukommen werden an einigen Veranstaltungsorten tatsächlich schriftliche Listen mit der Bitte um Eintragung ausgelegt. Ob die Dokumentation der Kenntnisnahme bei einer größeren Menschenmenge vollständig gelingt ist  in Zweifel zu ziehen. Alternativ kann bei Veranstaltungen beobachtet werden, dass sie mit der Einladung bereits datenschutzrechtliche Informationen zu Fotoaufnahmen verschicken oder bei Eingängen zu Veranstaltungen durch entsprechende Hinweistafeln auf diese hingewiesen wird. Offen bleibt im Einzelfall, ob dies für einen Nachweis ausreicht.

Damit bleibt i.d.R. der Nachweis dieser Vorgehensweise als größte zu erfüllende Hürde, um die Rechenschaftspflicht der DSGVO erfüllen zu können. Auch muss vom Unternehmen entschieden werden, ob Personen, die nicht fotografiert werden wollen, solchen Veranstaltungen optional fernbleiben müssten.

Verschiedene gehaltvolle Links zu diesem Thema

Da das Thema schnell in eine umfangreiche Detailbetrachtung des Anwendungsfalls abdriftet,  haben wir einige interessantes Artikel zusammengesucht, in denen das Thema unterschiedlich betrachtet wird. Hieraus lassen sich für verschiedene Anwendungsfälle Hinweise für eine eigene firmenspezifische Umsetzung herausziehen.

https://www.ra-plutte.de/faq-recht-am-eigenen-bild-beispiele/#personenbezogene-daten

https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Wirtschaft/Inhalt/Fotografien-ausserhalb-des-Journalismus/Bewertung-Fotografien-ausserhalb-Journalismus.pdf

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-fotografieren-und-datenschutz-wir-sind-im-bild/

https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Bilder_und_Verein.pdf

Informationssicherheit ist Voraussetzung für Datenschutz

Bei der Herstellung der Datenschutzkonformität in einem Unternehmen kommen wir spätestens beim Thema technische und organisatorische Maßnahmen auf das Thema Informationssicherheit zu sprechen.

Und spätestens hier tun sich in den meisten Fällen unterschiedlichste  Abgründe auf. Denn die Rechenschaftspflicht der DSGVO gilt ja auch für den Nachweis der getroffenen Maßnahmen im Bereich Informationssicherheit.

Die Praxis

Erst einmal muss allen erklärt werden, dass es hier ja plötzlich gar nicht mehr nur um die personenbezogenen Daten sondern vielleicht auch die Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens geht. Das ist dann manchmal von Vorteil, da aus Unternehmenssicht Geschäftsgeheimnisse doch viel schützenswerter als andere Daten sind?

Naja beim Nachweis wird es dann schwierig. I.d.R. wird bei fast allem Unternehmen sofort auf die IT verwiesen.

Die IT führt dann die im System nach 3 Monaten aufgeführte Pflicht zum Passwortwechsel des 8- stelligen Passwortes auf, dass mindestens aus einem Groß-/Kleinbuchstaben und einem numerischen Zeichen besteht.  Na gut, für wichtige Personen ist diese Zwangswechsel schon mal deaktiviert, weil die sich nicht pausenlos ein neues Passwort ausdenken können.

Natürlich muss sich jeder Benutzer mit Accountnamen und Passwort anmelden. Und der Zugriff ist insbesondere auf Fileservern differenziert. Ok, es gibt auch hier Nutzer, die dürfen auf alles zugreifen. Und darüberhinaus gibt es eine unbekannte Zahl von Systemaccounts mit dem Passwort von vor 5 Jahren, die irgendwo genutzt werden. Und die Admins haben natürlich zwei Accounts, arbeiten aber immer mit dem Sysadmin-Account, weil das viel einfacher ist. Ob man das ein Zugangskonzept nennen und darauf verweisen kann stellen wir in Frage.

Ach ja, die Deaktivierung von Nutzern beim Austritt ist auch geregelt. Aber manchmal erst dann, wenn die Personalabteilung nach zwei Monaten die neue Mitarbeiterliste der IT zur Verfügung gestellt hat.

Und wenn es um vorhandene Richtlinien geht dann wird auch schon mal die in 2006 mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur privaten Nutzung von Email und Internet ausgepackt. Damals war der Blackberry noch das Statussymbol.

Lange Rede kurzer Sinn, ohne ein sauberes Informationssicherheitskonzept ist vorprogrammiert, dass Datenschutz nicht erreicht werden kann und ein Unternehmen auch sonst einige offene Flanken hat.

Informationssicherheit mit Datenschutz umsetzen

Deswegen lautet meine Empfehlung grundsätzlich: Organisiert auch die Informationssicherheit sofort mit der Umsetzung des Datenschutzes, denn dann spart man Doppelarbeit und reduziert insgesamt die Risiken.

Der erste Schritt ist die Besetzung der Rolle des Informationssicherheitsbeauftragten, anschließend erfolgt die Auswahl einer passenden Norm für das Unternehmen.

Keine Sorge, hier muss nicht immer die ISO 270001 nach Lehrbuch umgesetzt werden. Wichtig ist zu identifizieren, welche Bausteine für das Unternehmen passend sind und wie diese praktikabel eingeführt werden können. Es bieten sich aus unserer Sicht insbesondere die VdS 10000 an (Vorgänge VdS 3473). Auch der BSI Grundschutz ist ganz gut verwendbar, wenn man die Behördensicht etwas verlässt.

Voraussetzung ist aber, dass die IT-Abteilung dieses Thema als ihr Eigenes betrachtet und entsprechenden Aufwand in die ungeliebte Dokumentation von Systemen, Anwendungen, Risiken, etc. im passenden Maße akzeptiert.

Übrigens gibt es in der c‘t 6/2019 einen interessanten Artikel zum Thema „Hacking: Wann haften Admins und Dienstleister“, der die bestehende Gefahr des Nichthandelns aufgreift.

Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen, diese Themen zu erkennen und mit angemessenem Aufwand in eine praktikable Umsetzung zu überführen.

Rechenschaftspflicht auch für Datenschutzbeauftragten

Bei der ganzen Dokumentation aufgrund der Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Abs. 2 DSGVO wird häufig vergessen, dass auch der Datenschutzbeauftragte der Rechenschaftspflicht unterliegt.

Inhalt der Rechenschaftspflicht

Als Referenz für die Rechenschaftspflicht kann mindestens der in Artikel 39 DSGVO aufgeführte Aufgabenbereich des Datenschutzbeauftragten herangezogen werden.  Dazu gehören (in Kurzform)

  • Die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen
  • Überwachung der Einhaltung inkl. Sensibilisierung
  • Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung (auf Anfrage)
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde

Tätigkeitsbericht des DSB

Es empfiehlt sich also bei all diesen Punkten zu hinterlegen, wann welcher Fall aufgetreten ist und wie er seitens des DSB behandelt wurde. Dies bekommt insbesondere dann eine Bedeutung, wenn aufgrund von juristischen Unklarheiten Anwälte und Gerichte eingeschaltet werden müssen.

Dazu bietet sich die Archivierung der Email-Kommunikation ebenso an, wie Notizen oder Gesprächsprotokolle z.B. in einem DMS-System mandantenbezogen zu hinterlegen.

Als Einstieg empfiehlt sich, einen Tätigkeitsbericht als DSB jährlich (im ersten Quartal des Folgejahres) zu erstellen, in dem die o.a. Pflichten durch erfolgte Aktivitäten zusammengefasst dokumentiert werden. In diesem kann man dann auch nochmal konkrete Hinweise über besondere Risiken, etc. dem Verantwortlichen gegenüber artikulieren.

Wer braucht einen Datenschutzkoordinator?

Die Suche nach externen Datenschutzbeauftragten ist aus meiner Erfahrung immer wieder mit einer falschen Erwartungshaltung bzgl. dessen Aufgaben verbunden. Insbesondere kleinere Unternehmen denken häufig, der externen Datenschutzbeauftragte würde die Compliance zur DSGVO herstellen und pflegen.

Der Datenschutzbeauftragte ist Berater

Dabei hat es mit der Einführung der DSGVO eine klare Abgrenzung der Tätigkeiten des Datenschutzbeauftragten gegeben, die z.B. die bisherige Unterstützung im operativen Bereich zur Pflege des Verarbeitungsverzeichnisses nicht mehr enthält. Die nach Artikel 39 DSGVO aufgeführten Aufgaben sind primär beratender und prüfender Natur.

Der Datenschutzbeauftragte behebt daher die von ihm identifizierten Risiken nicht selber, sondern macht Vorschläge für eine Umsetzung. Die Umsetzung obliegt in allen Punkten dem Verantwortlichen d.h. der Unternehmensleitung.

Würde der Datenschutzbeauftragte tatsächlich die von ihm gefundenen Sachverhalte operativ umsetzen, so würde dies im schlimmsten Fall im Widerspruch zu seinem Beratungs- und Prüfauftrag stehen, denn dann würde er sich ja selber prüfen.

Der Datenschutzkoordinator unterstützt die operative Umsetzung

Um das Thema sorgfältig anzugehen ist es daher sehr empfehlenswert, einen internen Datenschutzkoordinator zu benennen. Diese Rolle beinhaltet keine rechtlichen Hoheiten im Sinne der DSGVO oder des BDSG (neu), dient aber allen Mitarbeitern und dem Datenschutzbeauftragten als zentrales und operatives Bindeglied in der Kommunikation.

Diese Datenschutzkoordinator sollte auf der einen Seite alle Themen, die mit Datenschutz zu tun haben bündeln und bei Bedarf den Datenschutzbeauftragten hinzuziehen. Ebenso ist diese Rolle ideal geeignet, um sämtliche Aktivitäten des Unternehmens im Rahmen der Rechenschaftspflicht zu dokumentieren. Im Gegenzug kann diese Rolle dazu genutzt werden, operative Tätigkeiten, die sich aus einer Analyse und Beratung des Datenschutzbeauftragten ergeben umzusetzen.

Die Erfahrung zeigt, dass eine Umsetzung des Datenschutzes in einem Unternehmen deutlich besser funktioniert, wenn es neben einem externen Datenschutzbeauftragten mindestens auch einen internen Datenschutzkoordinator gibt.

Telearbeitsplatz und Datenschutz

In verschiedenen Unternehmen arbeiten Mitarbeiter Zuhause und erledigen dort die gleichen Tätigkeiten, die Sie sonst im Büro erledigen würden.

Dabei spielt eine wesentliche Rolle, ob es sich um einen offiziellen Telearbeitsplatz bzw. Heimarbeitsplatz handelt oder die ungeregelte Möglichkeit Arbeiten im „Homeoffice“ durch die Nutzung mobiler Zugänge zu erledigen (mobiles Arbeiten).

Warum ist das so entscheidend?

Im Falle einer Regelung und Einführung eines ständigen Telearbeitsplatzes gelten für diesen Arbeitsplatz automatisch alle Regeln wie für den Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Der Telearbeitsplatz wird i.d.R. vertraglich fest geregelt und beinhaltet dann auch häufig die Bereitstellung der Kommunikationsinfrastruktur (z.B. DSL-Anschluss, Telefon), der Hard- und Software sowie der Büroausstattung. Gesetzlich ist das alles in der Arbeitsstättenverordnung geregelt und es gelten beispielsweise dann auch die Vorgaben der Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Um das Ganze kontrollieren zu können hat der Arbeitgeber das Recht (oder die Pflicht), den Arbeitsplatz zu besuchen und zu kontrollieren.

Gleichzeitig gelten auch alle Regeln des Betriebes für den Datenschutz und die Informationssicherheit am Arbeitsplatz. Sofern es aus den technisch- und organisatorischen Maßnahmen Anforderungen für den Arbeitsplatz im Unternehmen gibt, gelten diese auch für den Heimarbeitsplatz. So müsste möglicherweise der Arbeitsplatz eines Mitarbeiter der HR-Abteilung so gestaltet werden, dass kein Dritter (z.B. Familie) den Raum ohne Zutrittsberechtigung betreten kann.  Der Raum müsste bei Verlassen grundsätzlich abgeschlossen sein und dürfte nicht zusätzlich privat genutzt werden.

Das Ganze wird spätestens dann unangenehm, wenn ein Unternehmen als Auftragsverarbeiter für ein anderes Unternehmen tätig ist. Im Rahmen eines Auftragsverarbeitungsvertrages kann der Auftraggeber nämlich fordern, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überprüfen. In diesem Fall könnte auch eine Prüfung bei dem Mitarbeiter mit Telearbeitsplatz möglich sein. Spätestens bei solchen Vereinbarungen sollten Sie als Unternehmen vorsichtig sein, ob Sie diese vertraglichen Verpflichtungen eingehen wollen und können.

Erst beraten lassen, dann Verpflichtungen eingehen!

Aus diesem kurzen Beispiel kann leicht abgeleitet werden, dass die Einrichtung eines festen Telearbeitsplatzes auch unter Gesichtspunkten des Datenschutzes eine Menge Anforderungen mit sich bringen kann, die insbesondere den Mitarbeiter vor einige Herausforderungen stellen könnte. Daher sollte so ein Service genau durchdacht und insbesondere durch eine saubere Aufklärung der Mitarbeiter sowie eine fundierten Vertragsgestaltung sowohl mit dem Mitarbeiter als auch einem Auftraggeber (AV-Vertrag) unterlegt werden.

Datenschutz durch Verschlüsselung

Viele Unternehmen müssen Daten mit ihren Kunden austauschen. Dazu gehören natürlich auch personenbezogene Daten. Je kleiner das Unternehmen ist, umso pragmatischer aber auch unsicherer fällt die Lösung aus. Dabei bietet die Verschlüsselung von Daten eine einfache Lösungsmöglichkeit.

Aus meiner Erfahrung werden die meisten Daten per Email ohne weiteren Schutz versendet. Ist dann eine durch den Server vorgegebene Email-Größe von 5 MB überschritten, wird auf ungeschützte USB-Sticks zurückgegriffen. Diese werden in manchen Fällen sogar per Post über einen günstigen Postdienst an den Empfänger versendet. Die praktizierten Lösungen sind vielfältig, in den meisten Fällen aber weder sicher noch datenschutzkonform. Dabei wird auch nicht zwischen dem Schutz personenbezogener Daten oder dem Schutz von Unternehmensdaten / Geschäftsgeheimnissen unterschieden.

Aufgrund der größer werdenden Datenmengen sind die mobilen Datenträger nach wie eine präferierte Lösung. Aber auch Clouddienste haben einen immer größere werdende Bedeutung beim Datenaustausch. So sind die öffentlichen Ordner von Dropbox in diversen Firmen eine parktizierte Lösung, obwohl die meisten Dropbox-Accounts gar nicht der Firma gehören.

Vermeiden sollte man grundsätzlich den ungeschützten Versand per Email oder die Bereitstellung von Daten über Cloudservices ohne separate Verschlüsselung.

Anbei eine kleine Auflistung von Möglichkeiten, um Daten möglichst sicher und damit auch datenschutzkonform austauschen zu können:

 

Medium Verschlüsselung (Option)
EMail Verschlüsselung der E-Mail durch S/MIME
Verschlüsselung der E-Mail durch PGP
Verpacken der Daten in einem verschlüsselten Archiv mit Dateinamenverschlüsselung (z.B. durch 7Zip)
Mobiler Datenträger (z.B. USB, externe HD) Nutzung einer Hardwareverschlüsselung (gibt es z.B. als Festplatten oder USB-Sticks)
Erstellen verschlüsselter Datenträger z.B. mit Veracrypt
Erstellen verschlüsselter Container z.B. mit Veracrypt
Verschlüsselung mit der MS Windows BitLocker
Cloud-Laufwerke Erstellung verschlüsselter Container z.B. mit Veracrypt
Verschlüsselung von Datenbereichen z.B. mit Boxcryptor
Bereitstellung eines eigenen Cloud-Servers mit Authentifizierung (und Verschlüsselung) zum Laden von Daten (z.B. mit NAS-Systemen von QNap oder Synology möglich).

 

Datenschutz-Folgenabschätzung?

Die Datenschutz-Folgenabschätzung stellt nach Artikel 35 DSGVO eine neue Pflicht für Unternehmen dar, die mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann und deren Durchführung etwas Erfahrung benötigt.

Bevor eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgen muss ist zu klären, ob hierzu eine Pflicht besteht.

Dazu sollte folgendes geprüft werden:

  • Hat die Verarbeitung möglicherweise ein hohes Risiko, für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen?
  • Erfolgt eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen durch automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling?
  • Erfolgt eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten oder über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten?
  • Erfolgt eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlicher Bereiche?
  • Steht die Verarbeitung auf der Blacklist der Aufsichtsbehörde?
  • Gibt es eine ähnliche Verarbeitung, für die bereits eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wurde?

Sofern eine dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet werden muss, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.

Interessant ist insbesondere, wie sich die Aufsichtsbehörden bzgl. der in Artikel 35 Abs. 4) vorzugebenden Blacklist verhalten. Hier ist leider in den Bundesländern keine Einigkeit zu erkennen, so dass je nach Sitz des Unternehmens die Blacklist der Aufsichtsbehörde kontrolliert werden sollte.

Eine schöne Übersicht zu den Blacklisten der Aufsichtsbehörden veröffentlicht die Kanzlei Orkan Dogan Rechtsanwalt.

Bezüglich der Vorgehensweise bzgl. Datenschutz-Folgenschabschätzung verweise ich hier auf die GD

Wann muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden?

In jedem Unternehmen ist zu klären, ob ein ein Datenschutzbeauftragter (DSB) benannt  werden muss. Dies ist übrigens kein einmaliger Prüfvorgang, sondern die Feststellung sollte zyklisch durchgeführt werden, da sich die Rahmenbedingungen ändern können.

Nach Artikel 37 DSGVO und §38 BDSG (neu) für nichtöffentliche Stellen ist in folgenden Fällen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen:

  1. Es werden in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt
  1. Es werden Verarbeitungsvorgänge durchgeführt, die eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von Personen erforderlich machen.
  1. Es werden umfangreiche Verarbeitungen von besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 DSGVO oder von strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten gemäße Artikel 10 vorgenommen.
  1. Es werden Verarbeitungen vorgenommen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO unterliegen.
  1. Es werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder der Meinungsforschung verarbeitet.

I.d.R. ist die Anzahl der Personen, die regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten eines der wesentlichen Kriterien für die Bestimmung eineder DSB-Pflicht. Dabei sollte nicht außer acht gelassen werden, dass alle Personen mit Personalverantwortung hierzu gezählt werden müssen, wie Vertrieb, IT, Marketing udn i.d.R. die Administration.

Ein interessanter Diskussionspunkt ist die Frage, ob die Verarbeitung von Krankmeldungen, die zu den besonderen Kategorien von personenbezogene Daten gehören die Pflicht zur Berufung eines DSB automatisch beinhalten. Ich teile diese Einschätzung noch nicht, da die Verarbeitung ja nicht ständig und umfangreich erfolgen. Außerdem müsste dann jeder, der mindestens einen Mitarbeiter hat einen DSB bestellen. Hier ist abzuwarten, wo die Aufsichtsbehörden die Grenze ziehen bzw. diese Daten betrachten.